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Implantatbehandlungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch z.B. Implantate können bei der Einkommensteuerveranlagerung grundsätzlich steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder, und der Höhe des Einkommens. Ein Abzug von den Einkünften erfolgt in Höhe des Betrages, der die so genannte zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung beträgt bspw. bei einem kinderlosen Unverheirateten 6% bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.000 €. Somit wirken sich in diesem Fall außergewöhnliche Belastungen insoweit aus, wie sie den Betrag von 2160 € überschreiten.

Hintergrund:
Neben einer Vielzahl weiterer Zahnarztkosten sind grundsätzlich auch übrige Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit Sie der Patient selbst getragen hat. Werden sämtliche Kosten von seperaten Kostenträgern (z.B. der Kranken-Kassen) erstattet, sind für den Patienten keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen angefallen. Weitere Vorraussetzung ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden und notwendig sein müßen. Unter Zwangsläufigkeit versteht das Steuerrecht, wenn objektiv keine Möglichkeit besteht den Aufwendungen auszuweichen. Bei Krankheiten wird grundsätzlich von der Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit ausgegangen, da auf die Wiederher-stellung der Gesundheit nicht verzichtet werden kann.

Im Gegensatz dazu sind Schönheitsoperationen, die lediglich der Ästhetik und nicht dem Beheben von medizinischen Notwendigkeiten( z.B. Schmerzen, eingeschränkte Kaufunktion) dienen, nichtn abzugsfähig!

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.11.2007 (Az.: 2 K5507 / 04B) rechtskräftig entschieden, dass Kosten für Implantatbehandlungen steuerlich als aussergewöhnliche Belastung abziehbar sind, da es sich keinesfalls um vorbeugend angefallene Aufwendungen bzw. um andere Kosten der privaten Lebensführung handele, für die ein Abzugsverbot bestehe. Es handele auch nicht um rein ästhetische Maßnahmen, die rein optischen Zwecken dienten und damit das medizinische Maß des Notwendigen über-schritten. Sie stelle darüber hinaus auch keine Aussenseiter-Methode dar. Vielmehr entspreche die Implantatbehandlung gängigem Standard und wird entsprechend in der Gebührenordnung der Zahnärzte behandelt.

Grundsätzlich stehe es dem Patienten frei, für die Linderung seiner krankheitsbedingten leiden bzw. für den Ersatz verlorener Körperteile die Qualität der Ersatzversorgung frei zu wählen. Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf herausnehmbare Prothesen bzw. bei fest implantierten Zahnersatz auf einen kleinen Anteil, sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich, so das Finanzgericht